
Wer muss was
Bis zum 31. Dezember 2021 ist von jeder Anwenderin/jedem Anwender, die/der ein Gerät, das unter die neue NiSV fällt der Erwerb der entsprechenden Fachkunde nachzuweisen.
Die Fachkunde besteht immer aus folgenden obligaten Modulen:
1. Fachkundenachweis B
Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde als Voraussetzung für alle übrigen Fachkundenachweise
2. Fachkundenachweise C,D, E, F
der jeweiligen Technologie, die angewendet wird
Umfang der einzelnen Fachkundenachweise:
B. | „Grundlagen Haut und deren Anhangsgebilde“ | 80 LE |
C. | „Optische Strahlung“ | 120 LE |
D. | „EMF“ Elektromagnetische Felder (Hochfrequenz in der Kosmetik) | 40 LE |
E. | „EMF“ Elektromagnetische Felder(Niederfrequenz, Gleichstrom und Magnetfeldgeräte) | 24 LE |
F. | Zur Stimulation „Ultraschall“ | 40 LE |
Mit der neuen NiSV schließt der Gesetzgeber nun eine lang bekannte Lücke und sieht für jene Kosmetiker/innen, die nicht:
1. eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Kosmetiker/in erfolgreich absolviert haben
2. eine Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetiker/in erfolgreich absolviert haben
3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert haben
4. am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügen
und apparative Behandlungen anbieten, die unter die NiSV fallen, umfangreiche Nachschulungen vor.
Staatliche Rahmenlehrpläne geben die Lerninhalte aller Schulungen vor, die durch Präsenzveranstaltungen und/oder dem Einsatz von E-Learning vermittelt werden können.